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Nutzungsordnung für Rechneranschlüsse an das Datennetz des Studentenwerks Hannover

Präambel

Zur Herstellung eines Netzzugangs zum Internet und für Datenkommunikationszwecke hat das Studentenwerk Hannover seine Studierendenwohnhäuser an die Datenkommunikationsnetze der Hochschulen angeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist die befristete Nutzung der Leitungsanbindung mit ggf. weiterem Equipment.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Nutzungsordnung gilt für die Nutzung lokaler Rechnernetze, deren Betreiber das Studentenwerk Hannover ist (Netzbetreiber).

§ 2 Nutzungsberechtigung

(1) Jede/r studentische MieterIn an das Wohnhausnetz angeschlossenen Studierendenwohnhäusern des Studentenwerks Hannover kann einen Netzzugang nutzen, sofern er / sie die bei Beantragung erfragten Voraussetzungen erfüllt und die Nutzungsordnung anwendet.
(2) Die Nutzung erfolgt befristet und beginnt mit der Zurverfügungstellung eines bis zur Datendose im Zimmer bzw. in der Wohnung freigeschalteten Netzzugangs. Sie endet spätestens mit Ablauf des Mietverhältnisses über den Wohnraum.
(3) Das Studentenwerk behält sich vor, einen Nutzungsbeitrag zu erheben. In diesem Fall erhalten Sie eine entsprechende Nachricht.

§ 3 Ausschließlichkeit der Netznutzung für Forschung und Lehre

(1) Der Netzzugang darf nur für Aufgaben der Forschung und Lehre genutzt werden. In diesem Sinne sind auch Tätigkeiten erlaubt, die zur Vertiefung der allgemeinen EDV-Kenntnisse und der Optimierung des jeweiligen Nutzer-Rechners als wissenschaftliches Werkzeug dienen. Das Netz darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden.
(2) Die von der Leibniz Universität Hannover / IT Servies herausgegebenen Regelungen für die Nutzung des LUH-Datennetzes sind einzuhalten.
(3) Das Rechnernetz ist ökonomisch und wirtschaftlich zu benutzen.

§ 4 Verfügbares Datenvolumen

(1) Für das Datenvolumen aus dem Internet steht jeder/m NutzerIn ein bestimmtes Kontingent zur Verfügung. Das Datenvolumen setzt sich aus ein- und ausgehendem Datenverkehr zusammen. Die Höhe des Datenvolumens kann durch das Studentenwerk Hannover verändert werden. Die NutzerInnen werden durch Aushänge in den Wohnhäusern entsprechend informiert.
(2) Benötigt der / die NutzerIn für Zwecke seines/ihres Studiums zeitweilig ein höheres Datenvolumen, so hat er / sie dieses beim Netzbetreiber schriftlich oder per E-Mail zu beantragen. Überschreitungen des Datenvolumens berechtigen den Netzbetreiber zur vorübergehenden Sperrung des Netzzugangs und in Wiederholungsfällen zum sofortigen Ausschluss von der Netznutzung ohne Vorwarnung.

§ 5 Einhaltung von Rechtsvorschriften; Inhalt der Daten

(1) Der Rechneranschluss darf nur im Rahmen der gesetzlich geltenden Vorschriften benutzt werden. Insbesondere wird auf Folgendes besonders hingewiesen:
(a) Software und auch Daten dürfen nur benutzt werden, sofern eine entsprechende Nutzungslizenz vorliegt. Für die Einhaltung von Lizenzbestimmungen und Urheberrechten bzw. für den Inhalt der Dateien ist jede/r NutzerIn selbst verantwortlich. Es ist allen NutzerInnen ausdrücklich verboten, Informationen, die gegen das Lizenzrecht oder das Urheberrecht verstoßen, in das Netz einzuspeisen oder anderweitig über das Netz zu verarbeiten.
(b) Es ist allen NutzerInnen ausdrücklich verboten, Daten mit rechtswidrigem und Daten mit strafrechtlich relevantem Inhalt, insbesondere solche mit sittenwidrigem oder volksverhetzendem Charakter wissentlich abzurufen, in das Netz einzuspeisen oder anderweitig über das Netz zu verarbeiten.
(2) Die Missachtung der zuvor genannten Bestimmungen berechtigt zu Maßnahmen aus § 10.

§ 6 Netzzugang für Dritte; Verhinderung von Missbrauch

(1) Mit dem Mietvertrag erhält ein/e BenutzerIn ein persönliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Der / die NutzerIn darf seinen / ihren Netzzugang Dritten nicht verfügbar machen. Wird von einem Nutzer-Rechner aus Missbrauch gemäß dieser Nutzungsordnung betrieben, so ist dessen BesitzerIn dafür verantwortlich. Er / sie ist verpflichtet, seinen / ihren Rechner gegen unerlaubte Zugriffe von außen in angemessener Form zu schützen (z. B. Vergabe von Passwörtern, aufmerksame Konfiguration der Software etc.). Der / die NutzerIn verpflichtet sich, seinen/ihren Rechner durch Installation einer Anti-Virensoftware zu schützen und diese Software in einer stets aktuellen Programmversion einzusetzen. Die zusätzliche Installation und Aktivierung einer systemeigenen Firewall wird dringend empfohlen.
(2) Die Weitergabe eigener und die Nutzung von Zugangsdaten anderer NutzerInnen, insbesondere von Passwörtern, IP-Adressen und Netzwerkkartenadressen, sind nicht zulässig und können zur sofortigen Beendigung der Zugangsberechtigung führen.
(3) Die Verwendung von Mechanismen wie Network-Adress-Translation, Masquerading und Proxy-ARP ist nicht gestattet. Das Betreiben privater Subnetze, eigener Server, DHCP-, Proxy-, Nameserver oder Netzkoppeleinrichtungen (Repeater, Hubs, Brücken, Switches, Router, Gateways) ist nur mit Zustimmung des Betreibers gestattet.
(4) Die Nutzung von P2P-Programmen wie zurzeit z.B. FrostWire, Shareaza, VuzE, μTorrent , BitTorrent oder deren Nachfolger und analog arbeitender Systeme ist nur unter Berücksichtigung von § 5 (2) zulässig.

§ 7 Missbrauch; Störungen

(1) Jede Art des Mithörens von Datenübertragungen, des unberechtigten Zugriffs auf fremde Datenbestände oder des unberechtigten Zugangs zu fremden Rechnern ist untersagt (z. B. der Einsatz von Netz-Monitoren, Security-Scannern etc.). Unbeabsichtigt erhaltene Informationen dürfen weder genutzt noch weitergegeben werden.
(2) Die unberechtigte Änderung der zugewiesenen Netzzugänge (IP-Adresse, MAC-Adresse und ggf. Rechnername), die missbräuchliche Verwendung eines falschen Namens oder die vorsätzliche Manipulation von Informationen im Netz sind strengstens untersagt und führen zum sofortigen Ausschluss von der Netznutzung ohne Vorwarnung.
(3) Der Datenverkehr eines Nutzers / einer Nutzerin sollte die Tätigkeiten anderer NutzerInnen so wenig wie möglich beeinträchtigen. Die Belastung des Netzes durch ungezielte und übermäßige Verbreitung von Daten ist nicht erlaubt.
(4) Die Störung oder Beeinträchtigung des Netzbetriebes durch unsachgemäßen Einsatz von Hard- und Software ist zu vermeiden.
(5) Änderungen an der Datenleitung und an dem überlassenen Equipment bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung des Studentenwerks (als Netzbetreiber).

§ 8 Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes und zur Erkennung von Missbrauch

(1) Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes und zur Erkennung von Missbrauch sind der Netzbetreiber, die Leibniz Universität Hannover oder vom Netzbetreiber hierzu beauftragte Dritte, vornehmlich den studentischen Internet-AdministratorInnen, zur Überwachung und Kontrolle des Netzes berechtigt.
(2) Der Netzbetreiber, die Leibniz Universität Hannover oder vom Netzbetreiber hierzu beauftragte Dritte sind berechtigt, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung eines sicheren Netzbetriebes und zum Ausschluss missbräuchlicher Nutzung erforderlich sind.
(3) Alle Maßnahmen des Netzbetreibers, der Leibniz Universität Hannover oder vom Netzbetreiber hierzu beauftragter Dritter erfolgen stets unter strikter Beachtung rechtlicher Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.

§ 9 Aussetzen der Leistungen des Netzbetreibers; Haftungsausschluss

(1) Der Netzbetreiber ist jederzeit und frei von jeglicher Haftung und Gewähr berechtigt, bezüglich der Leistungen und damit verbundener Gegenstände Änderungen und Erweiterungen vorzunehmen oder Pflege- und Reparaturmaßnahmen durchzuführen. Dieses auch dann, wenn dieses zu einer vorübergehenden Einstellung des Betriebes im Netz führt, sofern der Netzbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, sich daraus ergebende Unterbrechungen jeglicher Art so weit wie möglich zu vermeiden.
(2) Der Netzbetreiber haftet nicht für Auswirkungen jeglicher Art, die durch die Nutzung des Datennetzes entstehen.
(3) Kein Teilnehmer hat Anspruch auf ein funktionierendes Netzwerk. Das Studentenwerk als Netzbetreiber und das Rechenzentrum der LUH sind jedoch bemüht, einen dauerhaften und stabilen Betrieb aufrecht zu erhalten und ggf. auftretende Fehler so schnell wie möglich zu beheben. Das Studentenwerk, das Rechenzentrum sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind bei Fehlern oder Einschränkungen der Nutzung nicht regresspflichtig. Durch die Beseitigung von Störungen, welche auf privaten Rechnern oder Eingriffen in das Datennetz beruhen, können Kosten bei dem / der EigentümerIn des Rechners bzw. dem/der VerursacherIn geltend gemacht werden.

§ 10 Folgen der Nichtbeachtung

(1) Soweit in dieser Nutzungsordnung nicht anders geregelt, kann der Netzbetreiber bei Missachtung der Bestimmungen dieser Nutzungsordnung den Netzzugang auch ohne vorherige Ankündigung vorübergehend sperren.
(2) Darüber hinaus ist der Netzbetreiber bei nachgewiesener missbräuchlicher Nutzung zum dauerhaften Ausschluss des Nutzers / der Nutzerin berechtigt. Dazu gehören unter anderem

  • Manipulationen an Hard- und Software sowie Daten außerhalb des privaten Rechners
  • Volumenverstöße (Up- und Downloads)
  • Verstöße gegen den Datenschutz
  • Verstöße gegen strafbewährte Tatbestände.
Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen ist der Netzbetreiber zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

§ 11 Anpassung der Nutzungsordnung an geänderte Umstände

(1) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften können strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.
(2) Sollten sich die dieser Nutzungsordnung zugrunde liegenden Umstände ändern, wird die Ordnung den geänderten Umständen entsprechend angepasst. Die Nutzungsordnung wird in der jeweils gültigen Fassung in den Wohnhäusern ausgehängt oder im Netz zur Einsicht durch die NutzerInnen zur Verfügung gestellt. Änderungen der relevanten Ordnungen / Regelungen gelten ohne weiteres ab ihrem Erlass.

§ 12 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die dieser inhaltlich am nächsten kommt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Nutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 20.10.2014 in Kraft. Ältere Nutzungsordnungen verlieren ihre Gültigkeit.

v2.3.9